Hinweise
Wir alle freuen uns schon auf das „Hagnauer Weinfest …Blasmusik am See“.
Einige wichtige Hinweise sollen helfen, dass Besucher und Gäste des Festes, Hagnauer Bürgerinnen und Bürger sowie die veranstaltende Musikkapelle von der ersten bis zur letzten Minute des Hagnauer Weinfestes in Harmonie und mit Freude genießen und miteinander feiern können.
Einige Rahmenbedingungen sollen dazu beitragen:
- Der Eintritt zum Fest inkl. Stielglas kostet am Samstag 4,00 und am Sonntag 3,00 Euro.
- Es werden Eingangskontrollen durchgeführt – Security-unterstützt: Am Samstag gilt das System „One-Way-Ticket“
- Es dürfen weder Getränke auf das Festgelände, noch vom Festgelände mitgenommen werden
- Bereits alkoholisierte Besucher erhalten keinen Zutritt
- An Besucher unter 16 Jahren werden keine alkoholhaltigen Getränke ausgegeben.
- Beim Einlass werden Ausweiskontrollen durchgeführt. Besucher, die das 16./18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten – obligatorisch – ein Bändchen (unterschiedliche Farben), das offen zu tragen und ggf. auf Verlangen vorzuzeigen ist. An Besucher ohne dieses Bändchen werden keine alkoholhaltigen Getränke ausgegeben. Besucher bis 16 Jahren müssen das Fest um 22:00 Uhr verlassen.
- Besucher, die auf dem Festgelände stark alkoholisiert angetroffen werden, müssen das Fest verlassen.
- Den Anweisungen der Offiziellen der Musikkapelle und des Security-Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
- Die Mitnahme von Getränken und Flaschen vom Festplatz ist untersagt und wird kontrolliert. Flaschen, auch volle, müssen am Ausgang abgegeben werden
- Wir bitten alle Besucher und Gäste, die das Festgelände verlassen, die Nachtruhe der Bürgerinnen und Bürger von Hagnau sowie der Feriengäste zu respektieren.
- Autofahrer und sonstige Verkehrsteilnehmer bitten wir keinen Alkohol zu trinken. Es muss mit verstärkten Polizeikontrollen gerechnet werden
- Besucher und Gäste, die aus welchen Gründen auch immer in ihren Fahrzeugen auf der Gemarkung Hagnau übernachten bitten wir, ausschließlich ausgewiesene Parkplätze zu benutzen. Die Übernachtung in Weinbergen und Obstplantagen ist absolut verboten und wird geahndet.
- Wir bitten alle Besucher und Gäste des Hagnauer Weinfestes den Festplatz, das idyllische Wein- und Fischerdorf Hagnau sowie die gesamte Gemarkung so ordentlich und sauber zu verlassen, wie sie den Ort bei ihrer Ankunft vorgefunden haben.
- Auch für das diesjährige Weinfest wurde von der Gemeinde Hagnau eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Verzehr von alkoholischen Getränken außerhalb des Festgeländes auf öffentlichen Straßen und Plätzen untersagt. Diese Verfügungen sind unten noch einmal veröffentlicht.
- Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen uns allen ein schönes, friedliches und harmonisches Fest.
Allgemeinverfügung für Alkohol und Glas
Lageplan für Allgemeinverfügungen


Öffentliche Bekanntmachung
An alle Personen, die sich in den durch nachfolgende
Allgemeinverfügung beschriebenen Bereichen aufhalten
Gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 28, 30, 33, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Hagnau a. B. als Ortspolizeibehörde nachstehende
Allgemeinverfügung – Glas
- Dem oben genannten Personenkreis wird das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, d.h. alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie z.B. Flaschen und Gläser) in der Öffentlichkeit innerhalb der nachstehend aufgeführten Bereiche in der Zeit von Samstag den 06.08.2022, 08.00 Uhr bis Sonntag, den 07.08.2022, 24.00 Uhr untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
Ebenfalls ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Weingläsern und Weinflaschen innerhalb des abgezäunten Festgeländes der „Festveranstaltung Hagnauer Weinfest – Blasmusik am See“.
Der in dieser Verfügung benannte Bereich betrifft die gesamte innerörtliche bebaute Ortslage und umfasst folgende Straßenzüge sowie alle an folgenden Straßenzügen gelegenen öffentlichen Grundstücke, Plätze, Anlagen und Gehwege:
Langbrühlstraße, Gewerbegebiet Langbrühl, Am Dorfweiher, Ittendorfer Straße, Frenkenbacher Straße, Am Sonnenbühl, Riedlegasse, Bucherweg, Kreuzäckerweg, Hauptstraße B 31, Gemeindeverbindungsstraße nach Meersburg südlich der B 31 bis zur Gemarkungsgrenze, Dr.-Fritz-Zimmermann-Straße, Strandbadstraße bis zum Gemarkungsgrenze nach Immenstaad, Winzerstraße, In der Bitze, Hansjakobstraße, Seestraße, Kapellenstraße, Rosenweg, Meersburger Straße, Neugartenstraße, Steinäckerweg, Im Horn, Ströhleweg, Neugartenstraße, Höhenweg, Neuhauserweg, Pfefferhardtstraße, Mühlbachweg.
Der Sperrbereich ist in dem, dieser Verfügung beiliegenden, Ortsplan graphisch dargestellt. Ausgenommen vom Sperrbereich ist das eingezäunte Festgelände für das Hagnauer Weinfest „Blasmusik am See“ (siehe beiliegende Gebietsabgrenzung). Die beigefügte Lageplanübersicht wird zum Bestandteil dieser Verfügung erklärt. - Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten Glasbehältnisse beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Die Allgemeinverfügung kann einschließlich ihrer Begründung und der Gebietsabgrenzung ab ihrer Bekanntgabe auf dem Rathaus Hagnau, Ordnungsamt, Im Hof 5, 88709 Hagnau am Bodensee währen der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid / Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Hagnau, Im Hof 5, 88709 Hagnau am Bodensee oder bei der Widerspruchsbehörde, Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 – 3, 88045 Friedrichshafen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Ein etwa eingelegter Widerspruch hat jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.
Hagnau a. B., den 20.07.2022
gez. Volker Frede
Bürgermeister
und Ortspolizeibehörde

Öffentliche Bekanntmachung
An alle Personen, die sich in den durch nachfolgende
Allgemeinverfügung beschriebenen Bereichen aufhalten
Gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 28, 30,33, 49, 51, 52, 60 Abs. 1 und 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Hagnau a. B. als Ortspolizeibehörde nachstehende
Allgemeinverfügung – Alkohol
- Dem oben genannten Personenkreis werden das Mitführen sowie der Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie in Kraftfahrzeugen innerhalb der nachstehend aufgeführten Bereiche in der Zeit von Samstag den 06.08.2022, 08.00 Uhr bis Sonntag, den 07.08.2022, 24.00 Uhr untersagt.
Der in dieser Verfügung benannte Bereich betrifft die gesamte innerörtliche bebaute Ortslage und umfasst folgende Straßenzüge sowie alle an folgenden Straßenzügen gelegenen öffentlichen Grundstücke, Plätze, Anlagen und Gehwege:
Langbrühlstraße, Gewerbegebiet Langbrühl, Am Dorfweiher, Ittendorfer Straße, Frenkenbacher Straße, Am Sonnenbühl, Riedlegasse, Bucherweg, Kreuzäckerweg, Hauptstraße B 31, Gemeindeverbindungsstraße nach Meersburg südlich der B 31 bis zur Gemarkungsgrenze, Dr.-Fritz-Zimmermann-Straße, Strandbadstraße bis zum Gemarkungsgrenze nach Immenstaad, Winzerstraße, In der Bitze, Hansjakobstraße, Seestraße, Kapellenstraße, Rosenweg, Meersburger Straße, Neugartenstraße, Steinäckerweg, Im Horn, Ströhleweg, Neugartenstraße, Höhenweg, Neuhauserweg, Pfefferhardtstraße, Mühlbachweg.
Der Sperrbereich ist in dem, dieser Verfügung beiliegenden, Ortsplan graphisch dargestellt. Ausgenommen vom Sperrbereich ist das eingezäunte Festgelände für das Hagnauer Weinfest (siehe beiliegende Gebietsabgrenzung). - Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden; ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam.
Die Allgemeinverfügung kann einschließlich ihrer Begründung und der Gebietsabgrenzung ab ihrer Bekanntgabe auf dem Rathaus Hagnau, Hauptamt, Im Hof 5, 88709 Hagnau am Bodensee währen der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid / Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeindeverwaltung Hagnau, Im Hof 5, 88709 Hagnau am Bodensee oder bei der Widerspruchsbehörde, Landratsamt Bodenseekreis, Glärnischstr. 1 – 3, 88045 Friedrichshafen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Ein etwa eingelegter Widerspruch hat jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Hagnau a. B., den 20.07.2022
gez. Volker Frede
Bürgermeister
und Ortspolizeibehörde
Jugendschutz
